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allgemein anerkannte Regeln der Technik

  • 1 allgemein anerkannte Regeln der Technik

    siehe Regeln der Technik.

    Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > allgemein anerkannte Regeln der Technik

  • 2 Regeln der Technik, allgemein anerkannte

    technische Baubestimmungen und Normen. Nach allgemeinem Rechtsverständnis sind technische Baubestimmungen ein wesentlicher Teil der allgemein anerkannten Regeln der Technik in Verbindung mit bewährten Baukonstruktionen und -verfahren sowie anerkannter Fachliteratur.

    Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Regeln der Technik, allgemein anerkannte

  • 3 Bauregelliste A

    zur Orientierung von Herstellern und allen am Bau Beteiligten werden in der vom Deutschen Institut für Bautechnik herausgegebenen Bauregelliste A Teile 1 bis 3 - veröffentlicht in Sonderheften der "Mitteilungen" des DIBt - die bauordnungsrechtlich relevanten Bauprodukte und Bauarten mit ihren nationalen technischen Regeln sowie den speziell erforderlichen Verwendbarkeits- und Anwendbarkeitsnachweisen bekannt gemacht. Die technischen Regeln der Bauregelliste A Teil 1 (geregelte Bauprodukte) gelten als allgemein anerkannte Regeln der Technik. Die Aufnahme der technischen Regeln in die Bauregelliste A signalisiert, dass diese Regeln den Anforderungen der Landesbauordnungen genügen und auf ihrer Grundlage gebrauchstaugliche Bauprodukte ihrem Verwendungszweck entsprechend hergestellt werden können. Die Bauregelliste A bedarf einer ständigen Anpassung an die Entwicklung des technischen Regelwerkes und der bauordnungsrechtlichen Anforderungen. Daher erscheint in jedem Jahr eine aktualisierte Ausgabe. In Teil 2 der Bauregelliste A werden die nicht geregelten Bauprodukte aufgeführt, deren Verwendung keine erhebliche Sicherheitsbedeutung zukommt und für die es definitionsgemäß keine anerkannten technischen Regeln gibt oder die einzig nach allgemein anerkannten Prüfverfahren - z. B. für das Brandverhalten - beurteilbar sind. Der Teil 3 der Bauregelliste A enthält in Analogie zu den nicht geregelten Bauprodukten die nicht geregelten Bauarten von geringerer Sicherheitsrelevanz und solche Bauarten, deren technische Beurteilung hinsichtlich bestimmter Anforderungen - z. B. an die Feuerwiderstandsdauer und an den Funktionserhalt unter Brandeinwirkung - aber nach allgemein anerkannten Prüfverfahren möglich ist.

    Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Bauregelliste A

  • 4 Bauprodukte

    nach dem Bauproduktengesetz Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen des Hoch- und Tiefbaus eingebaut zu werden, sowie aus Baustoffen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden, wie Fertighäuser und Fertiggaragen. Die Landesbauordnungen und die Musterbauordnung unterscheiden gleichermaßen zwischen - geregelten Bauprodukten (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MBO), - nicht geregelten Bauprodukten (§ 20 Abs. 3 Satz 1 MBO), - nach BauPG oder Vorschriften zur Umsetzung anderer EU-Richtlinien in Verkehr gebrachten Bauprodukten - mit CE-Zeichen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MBO), - sonstigen Bauprodukten (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MBO). Aufgrund des § 20 Abs. 1 Musterbauordnung( MBO) dürfen Bauprodukte in der Regel nur verwendet, d. h. in eine bauliche Anlage eingebaut werden, wenn sie - bekannt gemachten technischen Regeln entsprechen oder nach dem BauPG und anderen EU-Recht umsetzenden Vorschriften in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen und - das übereinstimmungszeichen (ü-Zeichen - künftig das europäische Konformitätszeichen CE -) tragen, - vom Deutschen Institut für Bautechnik in einer Liste C bekannt gemachte Bauprodukte von untergeordneter baurechtlicher Bedeutung (§ 20 Abs. 3 Satz 2 MBO) sind. Geregelte Bauprodukte werden nach technischen Regeln hergestellt, welche in Teil 1 der Bauregelliste A vom Deutschen Institut für Bautechnik in Berlin (DIBt) im Einvernehmen mit den obersten Bauaufsichtsbehörden der Bundesländer im jährlichen Turnus bekannt gemacht werden. Bauprodukte gelten auch noch als "geregelt", wenn sie nur unwesentlich von den technischen Regeln der Bauregelliste A abweichen. Von nicht geregelten Bauprodukten ist dann auszugehen, wenn die Bauprodukte entweder wesentlich von den in der Bauregelliste A Teil 1 enthaltenen technischen Regeln abweichen oder wenn es für sie keine derartigen technischen Regeln gibt. Nicht geregelte Bauprodukte bedürfen daher eines besonderen Verwendbarkeitsnachweises nach § 20 Abs. 3 MBO. Als solche sind nach Bauordnungsrecht vorgesehen: - die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des DIBt (§ 21 MBO) oder - das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis (§ 21 a MBO) - "kleine Zulassung" - einer dafür nach § 24 c MBO anerkannten Prüfstelle oder - die Zustimmung im Einzelfall durch die oberste Bauaufsichtsbehörde (§ 22 MBO). Unter sonstigen Bauprodukten werden Bauprodukte verstanden, die für die Erfüllung der bauaufsichtlichen Anforderungen nicht von besonderer sicherheitsrelevanter Bedeutung sind, für die technische Vorschriften von Seiten regelsetzender technisch-wissenschaftlicher Vereinigungen, fachspezifischer Institutionen und Ingenieur-Verbände (z. B. VDI Verein Deutscher Ingenieure, DVGW Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches) als allgemein anerkannte Regeln der Technik zwar bestehen, deren Aufnahme in die Bauregelliste A aber von der Bauaufsicht nicht als notwendig angesehen wird. Die Landesbauordnungen fordern für diese Bauprodukte keine Verwendbarkeits- und übereinstimmungsnachweise. Somit entfällt auch die Kennzeichnung mit dem ü-Zeichen.

    Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Bauprodukte

  • 5 Liste C

    sie enthält eine Auflistung untergeordneter Bauprodukte, für die weder technische Baubestimmungen noch allgemein anerkannte Regeln der Technik existieren und die von geringer bauordnungsrechtlicher Bedeutung sind. An diese weniger sicherheitsrelevanten Bauprodukte werden von Seiten der Bauaufsicht keine Anforderungen, wie sie bei geregelten und nicht geregelten Bauprodukten bestehen, gestellt; die materiellen Anforderungen der Bauordnung gelten gleichwohl.

    Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Liste C

  • 6 technische Baubestimmungen

    von den obersten Baubehörden der Bundesländer erlassene bautechnische Regelwerke, zumeist Normen. Die oberste Baubehörde eines Bundeslandes kann technische Baubestimmungen erlassen, um die in den Landesbauordnungen beschriebenen öffentlichen Belange (z. B. öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben oder Gesundheit) wahren zu helfen. Technische Baubestimmungen sind verbindlich. Sie gelten im Sinne des Bauordnungsrechts als allgemein anerkannte Regeln der Technik. Normen können durch bauaufsichtliche Einführung zur technischen Baubestimmung erhoben werden.

    Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > technische Baubestimmungen

См. также в других словарях:

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  • allgemein anerkannte Regeln der Technik — siehe Regeln der Technik …   Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens

  • allgemein anerkannte Regeln der Technik — technische Verfahren und Vorgehensweisen, die in der praktischen Anwendbarkeit erprobt sind und von der Mehrheit der Fachleute anerkannt werden. Anhaltspunkte für solche Verfahren geben v.a. technische Regelwerke (z.B. DIN Normen). Vgl. auch ⇡… …   Lexikon der Economics

  • Anerkannte Regeln der Technik — Die (allgemein) anerkannten Regeln der Technik sind technische Regeln oder auch Technikklauseln für den Entwurf und die Ausführung von baulichen Anlagen oder technischen Objekten. Es sind Regeln, die in der Wissenschaft als theoretisch richtig… …   Deutsch Wikipedia

  • Regeln der Technik — Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern. Die (allgemein) anerkannten Regeln der Technik sind technische Regeln bzw. Technikklauseln für den Entwurf und die… …   Deutsch Wikipedia

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